21.09.2026
Resturlaub bei Kündigung: Wie viele Tage stehen Ihnen zu?
Neben dem Kündigungstermin ist der Resturlaub die zweite große Rechenaufgabe beim Jobwechsel. Die Regeln sind einfacher als ihr Ruf — mit einer wichtigen Ausnahme, die viele Arbeitgeber selbst nicht kennen.
Wie viele Urlaubstage stehen Ihnen zu?
Der gesetzliche Mindesturlaub liegt bei 24 Werktagen (Basis: 6-Tage-Woche), was bei der heute üblichen 5-Tage-Woche 20 Arbeitstagen entspricht. Die meisten Arbeits- und Tarifverträge sehen mehr vor — 28 bis 30 Tage sind üblich.
Die Zwölftelung: Kündigung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte
Wie viel von Ihrem Jahresurlaub Ihnen zusteht, hängt vom Zeitpunkt Ihres Ausscheidens ab:
- Ausscheiden bis zum 30. Juni: Sie haben nur Anspruch auf ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubs pro vollem Monat der Betriebszugehörigkeit in diesem Jahr (Teilurlaubsanspruch nach § 5 BUrlG).
- Ausscheiden nach dem 30. Juni: Ihnen steht der volle Jahresurlaubsanspruch zu — vorausgesetzt, Sie waren zu diesem Zeitpunkt bereits länger als sechs Monate im Betrieb (Wartezeit, § 4 BUrlG).
Auszahlung statt Nehmen: die Urlaubsabgeltung
Können Sie Ihren Resturlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, muss er nach § 7 Abs. 4 BUrlG finanziell abgegolten werden. Häufiger in der Praxis: Der Arbeitgeber stellt Sie während der Kündigungsfrist unwiderruflich frei und rechnet den Resturlaub auf diese Freistellung an — nur eine unwiderrufliche Freistellung zählt dafür, das lohnt sich im Kündigungsschreiben oder im Aufhebungsvertrag ausdrücklich zu vereinbaren.
Der Punkt, den viele übersehen: Urlaub verfällt nicht automatisch
Lange Zeit galt: nicht genommener Urlaub verfällt zum Jahresende bzw. zum 31. März des Folgejahres. Nach aktueller Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht gilt das nur noch, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig und konkret auf Ihren verbleibenden Urlaubsanspruch und die drohende Verfallsfrist hingewiesen und Sie zur Urlaubsnahme aufgefordert hat. Ist das nicht geschehen, verfällt Ihr Urlaub möglicherweise gar nicht — auch nicht bei einer Kündigung. Prüfen Sie also nach, ob ein solcher Hinweis tatsächlich erfolgt ist, bevor Sie sich mit einem "der Urlaub ist doch eh weg" abfinden.