Kündigungsfrist beim Minijob

Ein weit verbreitetes Missverständnis: Weil ein Minijob geringfügig ist, müsste auch die Kündigungsfrist kürzer sein. Das stimmt so nicht.

Gleiche Regeln wie bei regulärer Beschäftigung

§ 622 BGB unterscheidet nicht nach Arbeitsumfang oder Verdiensthöhe. Für Minijobber gilt daher grundsätzlich dieselbe gesetzliche Grundfrist wie für jeden anderen Arbeitnehmer: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats — sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes regelt. Manche Arbeitsverträge für Minijobs vereinbaren individuell kürzere Fristen; das ist zulässig, muss aber ausdrücklich im Vertrag stehen.

Prüfen Sie daher zuerst Ihren Arbeitsvertrag auf eine abweichende Klausel — steht dort nichts Abweichendes, gilt die gesetzliche Frist wie bei jeder anderen Beschäftigung auch.

Häufige Fragen

Gilt für Minijobber eine kürzere Kündigungsfrist?

Nein. Die Geringfügigkeit des Jobs (450/538-Euro-Grenze) hat keinen Einfluss auf die Kündigungsfrist. Es gelten dieselben Regeln wie bei jeder anderen Beschäftigung — es sei denn, der Arbeits- oder Tarifvertrag sieht ausdrücklich etwas anderes vor.

Muss die Kündigung auch beim Minijob schriftlich erfolgen?

Ja. Die Schriftformpflicht nach § 623 BGB gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang — auch beim Minijob reicht eine mündliche oder per Messenger übermittelte Kündigung nicht aus.

Gibt es beim Minijob eine Probezeit-Sonderregel?

Auch hier gelten die allgemeinen Regeln: Ist eine Probezeit vereinbart (maximal 6 Monate), beträgt die Kündigungsfrist in dieser Zeit 2 Wochen, kündbar zu jedem Tag.